Die Alten Pflichten - Freimaurer Husum

 

Die „Alten Pflichten“ – Ein Auszug

Die Pflichten eines Freimaurers, entnommen den alten alten Aufzeichnungen von Logen jenseits des Meeres, und von jenen in England, Schottland und Irland, zum Gebrauch der Logen in London Zu verlesen bei der Aufnahme neuer Brüder oder wenn es der Meister anordnen wird.

Anmerkung: Die so genannten „Alten Pflichten“ von 1723, zusammengestellt im Auftrag der ersten englischen Großloge von Reverend Br. James Anderson, sind in mehreren Büchern vollständig veröffentlicht worden und werden hier in Auszügen wiedergegeben.

I. Von Gott und Religion.

Ein Maurer ist durch seine innere Haltung verpflichtet, das Moralgesetz zu befolgen; und wenn er die Kunst recht versteht, wird er niemals ein einfältiger Atheist sein, noch ein irreligiöser Freigeist. Aber obwohl in alten Zeiten die Maurer in jedem Lande verpflichtet waren, von der Religion dieses Landes oder Volkes zu sein, welche auch immer es sein mochte, so hält man es jetzt doch für sinnvoller, sie nur der Religion zu verpflichten, in der alle Menschen übereinstimmen, ihre eigenen Meinungen aber ihnen selbst zu überlassen; das heißt, gute und redliche Männer zu sein, Männer von Ehre und Rechtschaffenheit, durch welche Glaubensbekenntnisse oder -anschauungen sie auch unterschieden sein mögen, wodurch die Maurerei der Mittelpunkt der Einigkeit und zum Werkzeug wird, treue Freundschaft unter Menschen zu stiften, die sonst in steter Entfernung von einander hätten bleiben müssen.

Titel der Constitutionen („Alte Pflichten“)
Titel der Constitutionen („Alte Pflichten“)
von James Anderson, 1723

II. Von Bürgerlicher Obrigkeit, hoch wie untergeordnet

Ein Maurer ist den bürgerlichen Gewalten ein friedfertiger Untertan, wo immer er wohnt oder arbeitet; nie soll er sich hineinziehen lassen in Anschläge oder Verschwörungen gegen den Frieden oder die Wohlfahrt der Nation, noch sich pflichtwidrig verhalten gegen untergeordnete Ämter; denn wie die Maurerei durch Krieg, Blutvergießen und Wirren immer geschädigt worden ist, so sind frühere Könige und Fürsten sehr geneigt gewesen, die Zunftgenossen wegen ihrer Friedfertigkeit und Loyalität zu ermutigen, womit sie praktisch die Spitzfindigkeiten ihrer Gegner beantworteten und die Ehre der Bruderschaft förderten, die stets in Zeiten des Friedens gedieh. Sollte daher ein Bruder ein Aufrührer gegen den Staat sein, so darf er in seiner Auflehnung nicht unterstützt werden, wenngleich er als ein unglücklicher Mann bemitleidet werden mag; und ist er keines anderen Verbrechens überführt, so können sie ihn, obwohl die loyale Bruderschaft seine Auflehnung missbilligen soll und muss, nicht aus der Loge ausschließen, und sein Verhältnis zu ihr bleibt unantastbar.

III. Von Logen.

Eine Loge ist ein Ort, wo Maurer sich treffen und arbeiten: daher wird diese Versammlung oder gehörig eingerichtete Gesellschaft von Maurern eine Loge genannt, und jeder Bruder muss zu einer gehören und ihren Satzungen und Allgemeinen Anordnungen unterworfen sein. Sie ist entweder eine einzelne oder eine allgemeine und wird am besten verstanden, indem man sie besucht und durch die nachfolgend beigefügten Anordnungen der Allgemeinen oder Großloge. In alten Zeiten durfte kein Meister oder Geselle von ihr abwesend sein, besonders wenn zum Erscheinen aufgefordert worden war, ohne sich einen strengen Tadel zuzuziehen, es sei denn, dem Meister und den Aufsehern sei klar geworden, dass reine Notwendigkeit ihn abgehalten.

Die als Mitglieder einer Loge zugelassenen Personen müssen gute und redliche Männer sein, freigeboren, von reifen und besonnenen Alter, keine Leibeigenen, keine Frauen, keine unmoralischen oder anstößigen Männer, sondern von gutem Ruf.